MitarbeiterbeteiligungBFH: Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern
Arbeitnehmer, die eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers erhalten, versteuern die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind. Das hat der BFH entschieden.
Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber (GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an. Der BFH entschied anders (nämlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen) und schloss sich damit der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg) an. Beide Gerichte kamen zum Schluss, dass die Gewinnanteile ausschließlich durch das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis veranlasst waren. Maßgeblich war, dass es sich um eine typisch stille Beteiligung handelte, die rechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wurde (BFH, Urteil vom 21.10.2025, Az. VIII R 13/23, Abruf-Nr. 252157).
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AUSGABE: VVP 4/2026, S. 4 · ID: 50715160
