SozialversicherungspflichtGmbH & Co. KG: Gericht klärt Status des Kommanditisten und Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
Ein Kommanditist, der nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig ist, ist nicht abhängig beschäftigt, sondern mitarbeitender Unternehmer. Zu diesem Schluss gelangt das LSG Schleswig-Holstein.
Der Kommanditist hat nicht wie ein Rädchen im Getriebe in einer fremden Unternehmensstruktur gearbeitet. Vielmehr ist er nur auf Grund des Gesellschaftsvertrags der KG und seiner Stellung als Kommanditist für die KG tätig; insoweit ist er Mitunternehmer in der von ihm mitgestalteten Unternehmensstruktur der KG gewesen. Für die Bewertung der Tätigkeit und den Einsatz des Kommanditisten fehlt es bereits an einer weiteren – nicht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnenden – gesonderten Rechtsbeziehung zu der KG. Auch einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit der KG gab es nicht (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2025, Az. L 10 BA 3/21, Abruf-Nr. 251123).
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AUSGABE: VVP 4/2026, S. 2 · ID: 50642360
