VermittlerrechtBeratungsverzicht: Ob schriftlich oder textlich – in jedem Fall „gesondert“
Ein Beratungsverzicht bedarf grundsätzlich der Schriftform; bei Fern- absatzverträgen genügt die Textform. Unabhängig vom jeweiligen Vertriebsweg bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen muss die Verzichtserklärung des Versicherungsnehmers (VN) nach § 6 Abs. 3 VVG stets „gesondert“ erfolgen. Welche Anforderungen sich hieraus in der Praxis ergeben und wie strikt diese Vorgabe auszulegen ist, zeigt eine Entscheidung des LG München I.
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AUSGABE: VVP 4/2026, S. 11 · ID: 50764550
