BetriebskostenabrechnungVermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern
Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat.
Vermieter änderte Verteilungsschlüssel
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AUSGABE: WCR 2/2026, S. 0 · ID: 50684231