KündigungsschutzgesetzKein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.
Das war geschehen
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AUSGABE: WCR 2/2026, S. 0 · ID: 50684191