VerkehrssicherungspflichtKraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz
Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall
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AUSGABE: WCR 2/2026, S. 0 · ID: 50684194