Gesellschafter und Geschäftsführer von KapitalgesellschaftenOrganschaft im Zusammenhang mit atypisch stiller Beteiligung
| Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Hintergrund: Eine Organschaft führt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass nicht mehr die Organgesellschaft ihren Gewinn zu versteuern hat, sondern der Organträger.
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AUSGABE: WCR 6/2025, S. 0 · ID: 50425131