SorgerechtMaßnahmen zum Kinderschutz dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils
| Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dies in einer aktuellen Entscheidung nun klargestellt. |
Streit um elterliche Sorge
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AUSGABE: WCR 6/2025, S. 0 · ID: 50425102