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Krieg im Nahen OstenWas (temporäre) Dubai-Rückkehrer steuerlich beachten müssen

26.03.202614 Min. LesedauerVon RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL. M., emltc, Dubai/Abu Dhabi, VAE

Die aktuelle Krisenlage in den arabischen Golfstaaten zwingt viele in Abu Dhabi und Dubai ansässige Deutsche zu einer schnellen Entscheidung über ihren künftigen Wohnsitz. Was dabei häufig unterschätzt wird: Eine Rückkehr nach Deutschland ist – steuerlich betrachtet – kein neutraler Akt. Sie kann mitunter erhebliche Steuerlasten auslösen, die durch frühzeitige Planung jedoch weitgehend vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden können. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die zentralen steuerlichen Fragestellungen bei der Rückkehr nach Deutschland geben und beleuchtet relevante Gestaltungsoptionen.

1. Aktuelle Entwicklung

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) galten jahrelang als eines der attraktivsten Ziele für Auswanderer weltweit – nicht zuletzt wegen der weitgehend steuerfreien Rahmenbedingungen für natürliche Personen. Keine Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer auf persönlicher Ebene, keine Erbschaftsteuer: Für vermögende Privatpersonen, Unternehmer und Investoren war die Kombination aus politischer Stabilität, moderner Infrastruktur und steuerlichen Vorteilen überzeugend. Gerade das Emirat Dubai konnte nach der Coronapandemie einen erheblichen Zuzug von deutschen Auswanderern verzeichnen. Die militärische Eskalation im Nahen Osten seit Ende Februar 2026 hat diese Ausgangslage grundlegend verändert. Die arabischen Golfstaaten, darunter die VAE, sind zur Zielscheibe iranischer Raketen- und Drohnenangriffe geworden. Viele dort ansässige Deutsche erwägen daher erstmals ernsthaft eine – wenn auch nur temporäre – Rückkehr nach Deutschland.

2. Steuerliche Ansässigkeit in Deutschland: Wann beginnt die Steuerpflicht?

Für die steuerliche Beurteilung ist zunächst entscheidend, wann eine Person in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) wird. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entsteht, sobald eine Person in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.1 Wohnsitz

Ein Wohnsitz in Deutschland wird nach § 8 AO begründet, wenn eine Person im Inland eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass sie diese beibehalten und benutzen wird. Entscheidend ist dabei nicht die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Wohnung. Wer bei der Rückkehr in eine eigene Immobilie oder auch nur in die Wohnung der Eltern einzieht, kann damit unter Umständen einen deutschen steuerlichen Wohnsitz begründen – mit allen steuerlichen Folgen.

Beispiel

Frau A kehrt nach vier Jahren in Dubai nach Deutschland zurück und zieht in ihre dort unvermietet gehaltene Eigentumswohnung in München ein, welche sie unterjährig fortan mit gewisser Regelmäßigkeit aufsucht. Ab dem Tag des Einzugs ist sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dass die Wohnung während ihres Auslandsaufenthalts leer stand, ist für die steuerliche Wirkung des Zuzugs ohne Bedeutung.

2.2 Gewöhnlicher Aufenthalt

Auch ohne festen Wohnsitz kann ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen. Nach § 9 AO liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt dort vor, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie nicht nur vorübergehend an diesem Ort verweilt. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet stets einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

In der Praxis ist dies insbesondere relevant für Personen, die krisenbedingt nach Deutschland zurückgekehrt sind und dort längerfristig bei Angehörigen oder Freunden wohnen, ohne einen formellen Wohnsitz zu begründen. Auch in diesem Fall kann nach einigen Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt eintreten.

2.3 Achtung: Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist eine Sonderform der beschränkten Steuerpflicht. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige mit dem Wegzug nach Dubai seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in ein niedrig besteuerndes Gebiet (hier: VAE) verlegt, aber weiterhin in Deutschland wesentliche wirtschaftliche Interessen behält. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt für das Jahr des Wegzugs und bis zu zehn Jahre danach.

Wird bei einer temporären Rückkehr nach Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG) begründet, endet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Bei einem erneuten Wegzug ins Ausland (z. B. nach Dubai) ist § 2 AStG daher grundsätzlich erneut zu prüfen. In der Praxis wird vielfach davon ausgegangen, dass in diesen Fällen ein neuer Fristlauf beginnen kann, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erneut erfüllt sind.

3. Einkommensteuer: Besteuerung ausländischer Wertzuwächse

Mit der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt der Steuerpflichtige wieder dem Welteinkommensprinzip (§ 2 Abs. 1 EStG). Dies hat zur Folge, dass auch solche Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen, die wirtschaftlich während des Auslandsaufenthalts entstanden sind, sofern sie erst nach dem Zuzug realisiert werden.

3.1 Besteuerung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach dem Zuzug

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Besteuerung, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für die Gewinnermittlung sind grundsätzlich die historischen Anschaffungskosten anzusetzen, nicht der Marktwert zum Zeitpunkt des Zuzugs. Wertsteigerungen, die während des Auslandsaufenthalts entstanden sind, werden also nach der Rückkehr bei einer späteren Veräußerung in Deutschland besteuert.

Bei wesentlichen Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ist im Zuzugsfall besonders sorgfältig zu prüfen, welche Anschaffungskosten für die spätere Gewinnermittlung anzusetzen sind. Auch hier gelten grundsätzlich die historischen Anschaffungskosten. Ein steuerlicher Step-up auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Zuzugs ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn die stillen Reserven bereits im Ausland einer (z. B. mit der deutschen Wegzugsbesteuerung vergleichbaren) Besteuerung unterlegen haben.

Beachten Sie — Wurden stille Reserven beim Wegzug ins Ausland bereits im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 17 EStG besteuert, unterliegen diese bei einer späteren Veräußerung grundsätzlich nicht erneut der deutschen Besteuerung. Eine Doppelbesteuerung ist insoweit zu vermeiden; im Einzelfall sollte die Besteuerung beim Wegzug nachgewiesen werden.

3.2 Investmentfonds und ETFs

Für Investmentfonds und ETFs gelten die besonderen Regelungen des InvStG. Auch hier stellt sich beim Zuzug die Frage, welche steuerlichen Anschaffungskosten für die spätere Gewinnermittlung maßgeblich sind. Da die steuerliche Behandlung von Fondsanteilen stark von der Fondsstruktur, der Art der Erträge (ausschüttend oder thesaurierend) sowie der Haltedauer abhängt, ist die Ausgangssituation vor dem Zuzug sorgfältig zu analysieren.

3.3 Gestaltungsoptionen

Vor der Rückkehr nach Deutschland kann es sinnvoll sein, die steuerlichen Anschaffungskosten für Beteiligungen oder andere Vermögenswerte bereits während der Auslandsansässigkeit festzulegen – etwa durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Verkauf und Rückkauf von Anteilen oder andere Maßnahmen zur Wertfeststellung. Entscheidend ist, dass diese Maßnahmen vollständig vor dem Zuzug abgeschlossen werden.

4. Bedeutung der Rückkehr für die Wegzugsbesteuerung

Hält eine nach § 1 Abs. 1 EStG und zugleich § 6 Abs. 2 AStG unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG an einer Kapitalgesellschaft, so kann der Wegzug, also die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, die sog. Wegzugsbesteuerung auslösen. § 6 AStG ergänzt § 17 EStG und soll eine Besteuerung sicherstellen, bevor Deutschland das Besteuerungsrecht verliert. Mit dem ATADUmsG (BGBl I 21, 35) wurde der § 6 AStG grundlegend reformiert (s. ausführlich Kahlenberg, PIStB 23, 248, 272).

Merke — Die neuen Regelungen erlauben keine dauerhafte, unverzinsliche Stundung ohne Sicherheitsleistungen und differenzieren nicht mehr zwischen einem Wegzug in die EU / den EWR oder ein Drittland. Die Steuer wird damit bei Wegzug grundsätzlich sofort fällig, kann aber auf Antrag gegen eine Sicherheitsleistung in sieben gleich hohen Jahresraten getilgt werden. Dadurch entsteht für die Betroffenen in jedem Fall eine Liquiditätsbelastung, ohne dass Einkünfte realisiert wurden.

Besonders relevant ist: Eine „nur vorübergehende Abwesenheit“ führt zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens (von aktuell sieben Jahren) nach dem Wegzug durch eine Rückkehr wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Dies gilt unabhängig von einer Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs (BFH 21.12.22, I R 55/19, DStR 23, 818; entgegen BMF 14.5.04, IV B 4 - S 1340 - 11/04, BStBl I 04, 3). Eine tatsächliche Rückkehr nach Deutschland kann also dazu führen, dass eine bereits festgesetzte Wegzugsteuer aufgehoben wird.

Praxisbeispiel

Herr K ist 2020 von Deutschland in die VAE gezogen und seine GmbH-Beteiligung unterlag der deutschen Wegzugsbesteuerung. Nun kehrt er 2026 zurück. Da er seine Anteile nicht veräußert hat und die Sieben-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, kann er die Aufhebung der Wegzugsteuer beantragen. Er ist damit so gestellt, als hätte er Deutschland nie verlassen. Allerdings muss er nun die inzwischen aufgelaufenen Wertsteigerungen im späteren Verkaufsfall in Deutschland versteuern.

5. Konsequenzen durch das ausgelaufene DBA–VAE

Ein relevanter Faktor bei der Rückkehr aus den VAE ist der fehlende Abkommensschutz. Das DBA zwischen Deutschland und den VAE (DBA-VAE) lief zum 31.12.21 aus und wurde bislang nicht ersetzt. Rückkehrer unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht auf ihr weltweites Einkommen (§ 1 Abs. 1 EStG). Einkünfte, die nach dem Zuzug aus den VAE bezogen werden, werden vollständig in Deutschland besteuert. Da die VAE keine Einkommensteuer erheben und kein DBA mehr existiert, entfällt eine automatische Anrechnung oder Freistellung. Steuerpflichtige können allenfalls eine Anrechnung nach § 34c EStG prüfen, die hier jedoch mangels ausländischer Steuern keine Wirkung entfaltet.

Praxisbeispiel

Frau B ist nach Deutschland zurückgekehrt und behält ihre Beteiligung an einer Gesellschaft in den VAE. Die Gesellschaft schüttet Dividenden aus. Da kein DBA besteht, kann Deutschland diese Dividenden im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht erfassen. Eine etwaige in den VAE erhobene Steuer (die dort für natürliche Personen regelmäßig null beträgt) wäre nach § 34c EStG anzurechnen – jedoch nur, wenn tatsächlich eine ausländische Steuer angefallen ist.

Beachten Sie — Das fehlende DBA zwischen Deutschland und den VAE kann insbesondere bei Einkünften aus dortigen Betriebsstätten zu deutlich höheren Steuerbelastungen führen. Deutschland kann diese Einkünfte nun vollständig besteuern, während früher durch das Abkommen eine Freistellung oder Anrechnung möglich gewesen wäre. Relevant wird dies vor allem für Rückkehrer, die während ihres Aufenthalts in den VAE Betriebsstätten oder Unternehmen betrieben haben: Die Einkünfte, die in der Zeit der Auslandsansässigkeit erzielt wurden, unterlagen damals nicht der deutschen Steuerpflicht, werden nach Rückkehr jedoch mit der Wiederaufnahme der unbeschränkten Steuerpflicht vollständig in Deutschland erfasst.

6. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Weltweites Vermögen im deutschen Zugriff

Der Wegzug aus Deutschland kann auch erbschaftsteuerlich motiviert sein, da die VAE keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erheben. Ob und inwieweit der Wegzug aus erbschaftsteuerlicher Sicht erfolgreich ist oder nicht, hängt dabei u. a. auch von der Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit der Beteiligten und/oder der Belegenheit des Vermögens ab. Dabei sind insbesondere die Sonderformen der erweitert beschränkten (§ 4 AStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen.

Mit dem Wegzug wird der inländische Wohnsitz und/oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. Damit endet die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Ansässigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG). Eine solche kann aber noch bestehen, wenn der Weggezogene die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dann unterliegt dieser noch der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG). Diese endet erst, wenn der Weggezogene sich als deutscher Staatsangehöriger länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Beachten Sie — Die Steuerpflicht endet damit nach Wegzug aus Deutschland für deutsche Staatsangehörige frühestens fünf Jahre nach Aufgabe des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts. Zudem endet sie nur, wenn nicht der Beschenkte bzw. Erbe/Vermächtnisnehmer Inländer i. S. d. § 2 ErbStG ist. Soweit darüber hinaus eine beschränkte Steuerpflicht verhindert werden soll, darf kein Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG ggf. i. V. m. § 4 AStG übertragen werden.

Viele der aktuell aus den Golfstaaten Rückgekehrten planen keine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland, sondern sehen den Aufenthalt als vorübergehende Maßnahme bis zur Stabilisierung der Lage. Auch in diesem Fall kann eine (auch nur kurzfristige) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland dazu führen, dass bei einem erneuten Wegzug eine neue fünfjährige erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht entsteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b) ErbStG). Voraussetzung ist insbesondere, dass es sich um einen deutschen Staatsangehörigen handelt.

Praxisbeispiel

Frau L kehrt im März 2026 nach Deutschland zurück und meldet sich offiziell in ihrer Hamburger Eigentumswohnung an. Im Dezember 2026 zieht sie weiter nach Singapur.

Mit der Anmeldung begründet Frau L einen Wohnsitz in Deutschland (§ 8 AO) und wird unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Obwohl sie nur neun Monate in Deutschland war, beginnt mit dem Wegzug aus Deutschland eine neue Fünf-Jahres-Frist. Bis 2031 ist Frau L für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer so zu behandeln, als wäre sie noch in Deutschland ansässig. Eine geplante Schenkung in dieser Zeit unterliegt der deutschen Steuer.

7. Mitarbeiterentsendung

Die bisherigen Ausführungen haben sich im Wesentlichen auf selbstständige Personen und Inhaber von Unternehmensbeteiligungen konzentriert. Für entsandte Arbeitnehmer stellt sich die steuerliche Situation wie folgt dar:

Praxisbeispiel

Herr T war seit 2018 auf Basis eines lokalen Arbeitsvertrags in Dubai beschäftigt. Im April 2026 kehrt er nach Deutschland zurück. Im Mai 2026 zahlt sein ehemaliger Arbeitgeber die gesetzliche End-of-Service Gratuity in Höhe von 120.000 AED (ca. 30.000 EUR) auf sein deutsches Konto. Da Herr T zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) ist, unterliegt die Zahlung grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer. Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), wobei der Zuflusszeitpunkt (§ 11 EStG) und die rechtliche Qualifikation der Zahlung im Einzelfall entscheidend für die konkrete steuerliche Behandlung sind.

  • Arbeitnehmer, die während ihres Auslandsaufenthalts weiterhin in einem deutschen Arbeitsverhältnis standen und in diesem Staat Steuern entrichtet haben, sind bei der Rückkehr in Deutschland meist weniger steuerlich exponiert. Dennoch sollte geprüft werden, ob während der Entsendung steuerfreie Auslandszuschläge oder andere Sondervergütungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG gewährt wurden, da diese bei Rückkehr unter Umständen nachversteuert werden müssen.
  • Arbeitnehmer, die in den VAE ausschließlich auf Basis eines lokalen Arbeitsvertrags beschäftigt waren, müssen bei der Rückkehr nach Deutschland besonders darauf achten, wie ihre Einkünfte steuerlich einzuordnen sind. Maßgeblich ist das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Typische Zahlungen in den VAE sind die gesetzliche End-of-Service Gratuity, Abfindungen, Bonuszahlungen oder sonstige ausstehende Vergütungsbestandteile. Eine Steueranrechnung nach § 34c EStG entfällt, da die VAE keine Einkommensteuer erheben. Gleichzeitig sollten Rückkehrer prüfen, ob sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen in Deutschland entstehen, zum Beispiel durch freiwillige Beiträge während der Rückkehrphase.

8. Immobilien und Sachwerte in den VAE

Dubai lockt Immobilieninvestoren mit erstklassigen Objekten und attraktiven Renditen. Viele Deutsche erwerben Wohnungen oder Häuser im Emirat, um diese langfristig zu vermieten. Die steuerliche Behandlung dieser Immobilien ändert sich durch den Zuzug nach Deutschland grundlegend.

8.1 Laufende Einkünfte (Mieterträge)

Die VAE erheben traditionell keine Einkommensteuer auf private Einkünfte. Dies gilt auch für Mieteinnahmen aus Wohnimmobilien. Bei einer Rückkehr nach Deutschland unterliegen Mieterträge aus VAE-Immobilien mit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer (Welteinkommensprinzip; § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG). Da zwischen Deutschland und den VAE derzeit kein gültiges DBA existiert, entfällt ein Abkommensschutz. Grundsätzlich können ausländische Steuern nach § 34c EStG angerechnet werden – mangels Besteuerung in den VAE auf persönlicher Ebene läuft dieser Mechanismus jedoch regelmäßig ins Leere.

8.2 Veräußerungsgewinne

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien können grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG in Deutschland steuerpflichtig sein, sofern der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 S. 1 EStG). Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Für Rückkehrer aus den VAE ist dabei besonders relevant, dass die Selbstnutzung während der Auslandsansässigkeit nachweisbar sein muss.

Beachten Sie — Ein Leerstand der Immobilie nach der Rückkehr nach Deutschland, aber vor dem Verkauf, ist nicht schädlich, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben (BFH 3.9.19, IX R 10/19, BStBl II 20, 310).

Die Kombination aus fehlendem DBA, Zufluss nach § 11 EStG und den Regelungen zur Selbstnutzung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG macht eine systematische Erfassung und Planung von Immobilienverkäufen vor und nach Rückkehr aus den VAE unverzichtbar.

Fazit — Die aktuelle Krisenlage in den arabischen Golfstaaten zwingt viele in Abu Dhabi und Dubai ansässige Deutsche zu einer schnellen Entscheidung über ihren künftigen Wohnsitz. Diese Entscheidung hat – je nach individueller Vermögenssituation – erhebliche steuerliche Konsequenzen, die von den Betroffenen häufig unterschätzt werden. Eine Rückkehr nach Deutschland sollte idealerweise nur mit steuerlichen Vorbereitungsmaßnahmen erfolgen. Gerade bei größeren Vermögen, Unternehmensbeteiligungen, Fondsanlagen oder im Ausland befindlichen Immobilien kann frühzeitiges Handeln den Unterschied machen – sowohl im laufenden Bereich als auch bei der Vermögensnachfolge. Besondere Vorsicht gilt auch für jene, die Deutschland nur als vorübergehende Zwischenstation betrachten. Das Fehlen eines DBA zwischen Deutschland und den VAE verschärft die Situation zusätzlich. Angesichts der erheblichen steuerlichen Auswirkungen empfiehlt sich idealerweise vor einer Rückkehr nach Deutschland eine steuerliche Analyse, um mögliche Risiken zu identifizieren und Gestaltungsspielräume rechtzeitig zu nutzen.

Zum Autor — RA Dr. Constantin Frank-Fahle Gründungspartner der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei emltc (Emerging Markets – Legal. Tax. Compliance.). Die Kanzlei ist mit Büros im Nahen und Mittleren Osten, Süd- und Südostasien sowie Ostafrika auf die ganzheitliche Beratung von ausländischen Investoren spezialisiert.

AUSGABE: PIStB 4/2026, S. 98 · ID: 50786460

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