FahrtenbuchauflageAngabe einer Briefkastenadresse und fiktiver Personalien keine ausreichende Mitwirkung im Verfahren
Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße Briefkastenadresse und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Fahrtenbuchauflage gerichtlich angegriffen
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AUSGABE: WCR 2/2026, S. 0 · ID: 50684254