ProzesskostenKlageveranlassung, wenn dem Grunde nach schon alles geklärt ist
Der Versicherer hat seine Eintrittspflicht bereits bestätigt. Nach Übersendung des spezifizierten Anspruchsschreibens vom 12.8. hat die anwaltliche Vertretung des Geschädigten mit weiterer Mail vom 3.9. eine weitere Frist zur Erledigung bis zum 10.9. gesetzt und nach deren Ablauf Klage erhoben. Am 13.9. und damit nach Anhängigkeit der Klage hat der Versicherer als Beklagter mitgeteilt, die Reparaturrechnung sei dem Aufforderungsschreiben entgegen der Ankündigung nicht beigefügt gewesen.
Ob sie wirklich nicht beigefügt war, könne, so das OLG Hamm, dahingestellt bleiben. Denn das war für die Beklagte sofort erkennbar. Auf dieses offenkundige Versehen – wenn es denn vorlag – hätte die Beklagte sofort hinweisen müssen. Folglich hat das LG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu Recht auferlegt. Das OLG hat die Beschwerde dagegen zurückgewiesen (28.1.26, I-9 U 108/24, Abruf-Nr. 252465, eingesandt von RA Bernhard Kraas, Arnsberg).
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 43 · ID: 50705404
