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März 2026

AkteneinsichtDatenschutz steht Akteneinsicht nicht entgegen

17.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Die Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren macht offenbar noch immer erhebliche Probleme, was dann doch erstaunt.

Daher hat das AG Köln noch einmal betont: Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Gegen die Herausgabe sprechen nicht Gründe des Datenschutzes. Ohne die Messreihe können die Interessen des Betroffenen nicht gewahrt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, die Messreihe zu anonymisieren. Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Fall-Datensatzes kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sogenannten Sammel- Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Fall-Datensätze erlauben soll, die von anderen Messgeräten stammen (AG Köln 28.7.25, 807 OWi 64/25 [b], Abruf-Nr. 252130).

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AUSGABE: VA 3/2026, S. 54 · ID: 50687764

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