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März 2026

VorschadenDas Kammergericht akzeptiert nun offenbar die BGH-Rechtsprechung zur Vorschadenthematik

17.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Nach Jahren sehr unseligen Wirkens lenkt das KG nun offenbar ein und akzeptiert die BGH-Rechtsprechung, dass in Vorschadenfällen jedenfalls dann, wenn es Anknüpfungspunkte dafür gibt, ein Mindestschaden ermittelt werden soll. Und dass derjenige, der ein Fahrzeug gebraucht gekauft hat, zur Reparatur von Schäden, die vor seiner Besitzzeit entstanden sind, nicht mehr vortragen muss, als er vortragen kann.

Die Hardliner-Urteile des KG aus den Vorjahren werden von Versicherern in laufenden Verfahren regelmäßig den Gerichten vorgelegt, auf das sie sich ein Beispiel daran nehmen. Diese Urteile können nun als überholt zurückgewiesen werden, denn auch das KG ist nun zu der Erkenntnis gekommen: „Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch einen Sachverständigen ein Mindestschaden auch bei einer nicht fachgerechten Reparatur der Vorschäden festgestellt werden könnte. Ein solcher würde zumindest in einer optischen Wiederherstellung des Fahrzeugs bestehen, die das Fahrzeug vor dem Unfall offensichtlich aufwies. Ebenso kann ein Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage einer nicht fachgerechten Reparatur der Vorschäden durch einen Sachverständigen geschätzt werden. Hier kommt hinzu, dass die angeführten Vorschäden weitgehend aus der Zeit vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Zedentin am 1.3.21 stammen. Daher bestehen insoweit die Erleichterungen hinsichtlich der Darlegung einer Reparatur der Vorschäden, wie sie in der Rspr. seit der Entscheidung des BGH vom 15.10.19 anerkannt sind.“

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AUSGABE: VA 3/2026, S. 42 · ID: 50708494

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