AutokaufLG Berlin II: Rücktritt berechtigt, aber die Urteilsbegründung zeigt Abgründe
Ein Verbrauchsgüterkauf, das Kaufobjekt weist einen sehr schlecht reparierten Unfallschaden auf. Im Kaufvertrag steht „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Dass der Rücktritt glatt durchgeht, liegt angesichts des stümperhaft reparierten Unfallschadens auf der Hand. Aber die Urteilsbegründung macht Gänsehaut. Und zeigt, wie sehr man manches Gericht im Umgang mit dem „neuen Kaufrecht“ noch anleiten muss, weil dort „jura novit curia“ schlichtweg eine Fehleinschätzung ist.
1. Gewährleistungsausschluss hat mit § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nichts zu tun
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 47 · ID: 50705684
