MaßregelnEntfallen einer (einbezogenen) Sperrfrist
Der BGH hat sich jetzt noch einmal mit der Frage befasst, welches Schicksal eine gegen einen Angeklagten verhängte Sperrfrist erleidet, wenn die Verurteilung, in der die Sperrfrist ausgesprochen worden ist, in eine neue Verurteilung einbezogen wird.
Danach gilt: Wird ein früheres Urteil in eine neue Verurteilung einbezogen, entfallen die in der einbezogenen Entscheidung verhängten Rechtsfolgen, als wären diese nicht ergangen. Demzufolge sind auch im ersten Urteil festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung, wozu eben auch eine Sperrfrist nach § 69 StGB gehört, nicht aufrechtzuerhalten. Ihre Voraussetzungen müssen vielmehr erneut geprüft und diese gegebenenfalls neu angeordnet werden. Der danach grundsätzlich gebotenen Zurückverweisung der Sache steht auch nicht entgegen, dass die Sperrfrist aus dem einbezogenen Urteil ggf. inzwischen abgelaufen ist. Es kommt nämlich auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung an. Nur auf diese Weise kann das Revisionsverfahren seiner Korrekturfunktion entsprechen (BGH 10.9.25, 4 StR 233/25, Abruf-Nr. 252019).
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 53 · ID: 50686323
