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StrafrechtDie Rechtsprechung in Verkehrs-OWi-Sachen zum materiellen Recht in 2025

Abo-Inhalt17.02.20268 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

Der Beitrag stellt Ihnen im Anschluss an VA 25, 53 die wichtigsten Entscheidungen des letzten Jahres aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten vor. Erfasst sind hier nur die Entscheidungen zum materiellen Recht und zu den Rechtsfolgen. Ausgenommen sind Entscheidungen zur Verhängung eines Fahrverbots (zuletzt in VA 25, 83). Über die Rechtsprechung zum OWi-Verfahrensrecht werden wir gesondert berichten.

Rechtsprechungsübersicht — Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen 2025

Abstandsverstoß

Ein Unterschreiten des Mindestabstands zum Vordermann wegen Notstands gemäß § 16 OWiG ist ausgeschlossen, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen ist (BayObLG 11.9.24, 202 ObOWi 808/24, Abruf-Nr. 246462).

Drogenfahrt

Ein zur Belehrung verpflichtender starker Tatverdacht hinsichtlich einer Drogenfahrt besteht während eines Drogenschnelltests auch dann nicht, wenn der Betroffene zwar stark nervös gewesen ist und starkes Lidflattern festgestellt worden ist, wenn das aus Sicht des kontrollierenden Beamten auch andere Gründe haben könnte als den Konsum von Drogen (OLG Brandenburg 10.2.25, 1 ORbs 284/24, Abruf-Nr. 247911). Ein Verwertungsverbot wird bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO nur ausgelöst, wenn der verteidigte Betroffene einer Verwertung des unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewonnenen Beweismittels bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (OLG Brandenburg 10.2.25, 1 ORbs 284/24, Abruf-Nr. 247911). Der sich bei einem Verstoß gegen § 24a StVG auf die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG berufende Betroffene muss einen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt haben (AG Hamburg-Wandsbek, 24.9.25, 726b OWi 58/25). Die Freiwilligkeit eines Drogenvortests darf nicht dadurch umgangen werden, dass von Gegenständen eines Betroffenen ungefragt Vortests vorgenommen werden (AG Suhl 18.3.25, 2 OWi 310 Js 2684/25, StraFo 25, 454).

Elektrofahrzeug

Sind die in §§ 1a, 1b StVG geregelten Pflichten des Fahrzeugführers und Fahrzeuganforderungen bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen nicht anwendbar, gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Außerfunktionssetzung der die Nutzung einer höheren Automatisierungsstufe verhindernden Sicherungsmechanismen des Herstellers ist nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrt (BayObLG 21.10.24, 202 ObOWi 644/24, Abruf-Nr. 248049).

Elektronisches Gerät

Eine E-Zigarette mit Display kann ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO sein (OLG Köln 25.9.25, 1 ORbs 139/25, Abruf-Nr. 252144). Zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons kann nicht auf die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden (OLG Koblenz 10.10.25, 2 ORbs 31 SsRs 158/23, Abruf-Nr. 252175).

E-Scooter

Es stellt aus Rechtsgründen regelmäßig keinen besonderen Umstand äußerer, aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfallenden Art dar, dass ein Betroffener die Tat mit einem E-Scooter i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen habe. Es handele sich insoweit lediglich um einen untergeordneten Gesichtspunkt, der allenfalls dann, wenn weitere, festzustellende besondere Umstände hinzukämen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Teilaspekt darstellen könnte (BayObLG 30.6.25, 201 ObOWi 405/25, Abruf-Nr. 250314).

Zum E-Scooter im Bußgeldverfahren siehe VA 24, 15.

Fahrtenbuchauflage

Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dann kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden (VG Gelsenkirchen 23.9.25, 14 K 2411/24, Abruf-Nr. 252148). Längere Fahrtenbuchführungspflichten für den gesamten Firmenfuhrpark können jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden: Nach mindestens einer vorangegangenen Fahrtenbuchanordnung von geringerer Dauer und/oder geringerem Ausmaß verweigert sich die fahrzeughaltende Kapitalgesellschaft fortgesetzt ihrer Obliegenheit, ausreichende innerbetriebliche Vorkehrungen zur Fahreridentifikation zu treffen, obwohl weiterhin regelmäßig wiederkehrend mit ihren Firmenfahrzeugen punktebewertete, aber unaufklärbare Verkehrsverstöße begangen werden (OVG Lüneburg 22.9.25, 12 LA 8/24, Abruf-Nr. 250855).

Geldbuße, Allgemeines

In den Urteilsgründen muss die zur Geldbuße getroffene Zumessungsentscheidung begründet werden. Dazu gehört auch eine nähere Würdigung von Verteidigungsvorbringen (OLG Brandenburg 17.4.25. 2 ORbs 32/25).

Auch wenn das OWiG keine § 46 Abs. 2 S. 2 StGB entsprechende Vorschrift enthält, werden von § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG („Vorwurf, den der Täter trifft“) nicht nur die Umstände erfasst, die die Begehung der Ordnungswidrigkeit betreffen, sondern auch solche, die das Nachtatverhalten betreffen (KG 10.3.25, 3 ORbs 20/25, Abruf-Nr. 248051). Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden. Dies begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG (KG 6.11.24, 3 ORbs 185/24, Abruf-Nr. 248052).

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz einer Geldbuße kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der nur geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat (AG Eilenburg 2.4.25, 8 OWi 507 Js 55952/24, Abruf-Nr. 249670).

War zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts eine Voreintragung nicht mehr verwertbar, ist aber gleichwohl bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt worden, ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei Beachtung des Verwertungsverbots zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs eines angefochtenen Urteils (OLG Naumburg 6.5.25, 1 ORbs 104/25, Abruf-Nr. 248906).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines

Die Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung aus den Jahren 2023 – 2025 haben wir in VA 25, 184 und 202 zusammengestellt. Zum Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung siehe VA 25, 16. Auf diese Zusammenstellungen wird verwiesen. Im Übrigen:

Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ ist in NRW der auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 StVO i. V. m. der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Rn. 46 ergangene Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.7.20 (III B3-78-39/2). Das Zeichen gilt daher auch für Fahrer von Elektrofahrzeugen (OLG Hamm 10.6.25, 3 ORbs 57/25, Abruf-Nr. 249642).

Nicht behördlich angeordnete Verkehrszeichen sind nicht befolgungspflichtig (AG Landstuhl 3.6.25, 2 OWi 4211 Js 4445/25, Abruf-Nr. 248518; vgl. etwa VGH Mannheim, ESVGH 60, 160, 161 ff. m. w. N.; OLG Zweibrücken VerkMitt 77 Nr. 5; VG Koblenz 16.4.07, 4 K 1022/06.KO). Das nicht auf einer amtlichen Anordnung beruhende Verkehrszeichen kann daher unter keinem Gesichtspunkt Grundlage für eine bußgeldrechtliche Ahndung sein.

Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes Messverfahren

Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwerts immer auf den nächst höheren ganzzahligen Wert aufzurunden (BayObLG 3.2.25, 201 ObOWi 22/25, Abruf-Nr. 248046).

Bei der Messung mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P ist bei Fehlen weiterer Feststellungen zur Zuordnungssicherheit diese nicht derart gegeben, wie sie von der Bedienungsanleitung gefordert wird. Dann kann die Messung unverwertbar sein (AG Dortmund 6.5.25, 729 OWi-265 Js 2346/24-161/24, Abruf-Nr. 248823).

Aus den Urteilsgründen muss sich nachvollziehbar entnehmen lassen, weshalb es nach Auffassung des Amtsgerichts bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens erforderlich war, ein Gutachten durch einen messtechnischen Sachverständigen zu beauftragen (OLG Jena 25.4.25, 3 ORbs 401 SsBs 156/24, Abruf-Nr. 249694).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Nachfahren

Ist durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel gemessen worden und haben die Polizeibeamten (nur) eine Geschwindigkeit von vielleicht 135, 140 oder 145 km/h bei gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Verfolgungsabstand von nicht festzustellender Länge – „vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“ – feststellen können, ermöglicht das keine ausreichenden Feststellungen, die nach den Grundsätzen für eine Messung durch Nachfahren verwertbar sind (AG Dortmund 17.10.24, 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24, Abruf-Nr. 245841).

Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz/Fahrlässigkeit

Wer „Verkehrsschilder“ nicht versteht oder verstehen will, auf denen Verhaltensregeln angezeigt werden, die einen Regelungseingriff in den Verkehrsfluss vorgeben, und statt der gebotenen Rücksicht genau das Gegenteil tut, indem er statt der vorgegebenen Geschwindigkeit mehr als doppelt so schnell fährt, entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und Verkehrssituation zu ignorieren. Dann kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht (OLG Frankfurt a. M. 20.1.25, 2 ORBs 4/25, Abruf-Nr. 247330).

Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei nicht erkennbar gewesen, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30er-Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersehen hat. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht widersprüchlich (AG Dortmund 24.4.25, 729 OWi-268 Js 479/25 -47/25, Abruf-Nr. 248824).

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten, ist dies im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln (AG Landstuhl 3.6.25, 2 OWi 4211 Js 4445/25, Abruf-Nr. 248518).

Rechtfertigungsgründe

Die rechtliche Bewertung der Tat ist Gegenstand des Schuldspruchs, der nach wirksamer Beschränkung rechtskräftig und unabänderlich ist. Damit steht auch fest, dass ein rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) nicht bestand (KG 22.7.25, 3 ORbs 125/25, Abruf-Nr. 252166).

Rotlichtverstoß, Allgemeines

Wer bei Grünlicht die Haltelinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss (BayObLG 7.7.25, 201 ObOWi 407/25, Abruf-Nr. 249638).

Bei der Messung mit der Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Daher reicht es, wenn in den Urteilsgründen der verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis sowie etwaig zu beachtende Toleranzwerte genannt werden (OLG Köln 29.11.24, III 1 ORBs 280/24, Abruf-Nr. 245847). Etwas anderes gilt aber, wenn die Rotlichtzeit von der Anlage Traffipax Traffiphot III nicht direkt an der Haltelinie gemessen worden ist. Dann sind die für eine Rückrechnung ggf. erforderlichen Angaben in die Gründe aufzunehmen (OLG Köln a. a. O.).

Täteridentifizierung, Urteilsgründe

Es genügt, wenn der Tatrichter seinen Willen, im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung zu verweisen, deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Hat das AG seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen aufgrund der Inaugenscheinnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dem Vergleich mit dem „Tatfoto Bl. […] d. A.“ gewonnen, welches in Augenschein genommen wurde, muss es in noch zureichender und wirksamer Weise, nämlich durch Nennung der Aktenfundstellen, zweifelsfrei erklärt, über die Beschreibung des Vorgangs der Beweiserhebung als solchen hinaus in der Sache auf das am genannten Ort befindliche Messfoto Bezug zu nehmen und dieses so zum Bestandteil der Urteilsgründe machen (BayObLG 17.2.25, 201 ObOWi 26/25, Abruf-Nr. 248047; zu den Anforderungen an die Urteilsgründe auch OLG Brandenburg 30.10.25, 1 ORbs 167/25, Abruf-Nr. 252172).

Trunkenheitsfahrt (§ 24a Abs. 1 StVG)

Wurde bei der einer Verurteilung zugrunde liegenden Atemalkoholbestimmung ein sog. standardisiertes Messverfahren angewendet, wie z. B. das Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE, darf das Tatgericht grundsätzlich ohne weitergehende Beweiserhebung von der Richtigkeit des ermittelten, gegebenenfalls um eine Toleranz zu bereinigenden Messwerts ausgehen. Die in § 77 Abs. 1 OWiG normierte Aufklärungspflicht nötigt das Gericht nur dann zu einer weitergehenden Beweisaufnahme zwecks näherer Überprüfung des Messergebnisses, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich ist, dass diese geeignet sind, Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen (OLG Karlsruhe 31.1.25, 3 ORbs 330 SsBs 629/24, Abruf-Nr. 249695).

Nicht jeder unbestimmte Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigten- oder Betroffeneneigenschaft mit entsprechender Belehrungspflicht. Vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Ist der Betroffene von den Polizeibeamten belehrt worden, nachdem er den freiwilligen Atemalkoholtest, auf dessen Freiwilligkeit er hingewiesen worden war, durchgeführt hat, wird mit diesem Zeitpunkt der Belehrung als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit die Grenze zur Willkür nicht überschritten (KG 14.5.25, 3 ORbs 50/25, Abruf-Nr. 250319).

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AUSGABE: VA 3/2026, S. 58 · ID: 50667392

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