UmsatzsteuerSteuerfreiheit der Umsätze aus einem Fahrsicherheitstraining
Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (5.9.24, 5 K 250/16; Rev. BFH V R 37/25, Einspruchsmuster) sind Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Schulungsmaßnahmen handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet sind.
Wenn die Übernahme der Kosten für ein Fahrsicherheitstraining durch Berufsgenossenschaften nach Auffassung des BFH indiziert, dass diese Kursteilnehmer aus beruflichen Gründen an den Schulungen teilnehmen und die dabei erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufweisen und über 50 % aller Teilnehmer der sog. „geschlossenen“ und „gemischten“ Kursen Angehörige einer Berufsgenossenschaft mit entsprechender Kostenübernahme sind, indiziert dies nach Ansicht des FG wegen derselben einheitlichen Ausgestaltung aller Fahrsicherheitstrainings zugleich deren Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse. Der direkte Berufsbezug werde nicht dadurch aufgehoben, dass die Teilnehmer die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten auch für das Führen von Privatfahrzeugen verwenden könnten (vgl. BFH 17.11.22, V R 33/21 [V R 26/18]).
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