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ErbschaftsteuerMaßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

08.04.20262 Min. Lesedauer IWW

Das FG Münster (12.12.25, 3 K 695/24 Erb; Rev. BFH II R 1/26, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG aF (aktuell: § 13a Abs. 6 ErbStG) bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das dingliche und nicht das schuldrechtliche Geschäft maßgeblich ist.

Im Streitfall hat der Vater seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil eingeräumt, die er in 2013 und 2015 schenkweise erhöhte. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.19 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.

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