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ProzesskostenKeine Pflicht zur Erledigungserklärung bei unvollständiger Zahlung

17.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Nach Ablauf der gesetzten Frist erhebt der Geschädigte Klage wegen des offenen Schadenersatzes. Nach Anhängigkeit, aber noch vor Zustellung der Klage zahlt der Versicherer von den geforderten ca. 12.000 EUR etwa 10.000 EUR. Nach Klagezustellung reagiert er nicht, es ergeht Versäumnisurteil. Daraufhin zahlt er alles, außer einem Anteil der Zinsen. Er legt Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und wehrt sich gegen die Auferlegung der Kosten: Hätte der Kläger die Erledigung der Hauptsache erklärt, wäre es zum Versäumnisurteil nicht gekommen.

Falsch, sagt das LG Kassel. Zum einen bestehe in der Situation keine Pflicht zur Erledigungserklärung oder gar Klagerücknahme. Zum anderen wäre es wegen der auch nach der Zahlung noch offenen ca. 2.000 EUR und der Zinsen noch zum Versäumnisurteil gekommen. So wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten in Höhe der noch offenen Zinsen. Im Übrigen wurde es für wirkungslos erklärt. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt (20.3.23, 10 O 1664/22, Abruf-Nr. 252466), eingesandt von RA Tim Rischmüller, Braunschweig).

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AUSGABE: VA 3/2026, S. 43 · ID: 50705381

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