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Elektronisches GerätBedienung einer E-Zigarette beim Autofahren

28.01.20262 Min. Lesedauer IWW

Egal ob Handy oder E-Zigarette: Am Steuer sollte man keine Touchdisplays bedienen. Denn auch die Bedienung einer E-Zigarette beim Autofahren fällt unter das sog. „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a StVO.

So hat das OLG Köln entschieden (25.9.25, III-1 ORbs 139/25, Abruf-Nr. 252144). Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO (vgl. zur Ladestandsanzeige einer Powerbank OLG Koblenz DAR 21, 221). Soweit die E-Zigarette außerdem auch Informationen bereithält, indem die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird, ist ebenfalls § 23 Abs. 1a S. 1 StVO einschlägig. Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird. So ermöglicht etwa ein elektronischer Fahrzeugschlüssel (sog. Smartkey), der in erster Linie dem Öffnen und Verschließen des Fahrzeugs dient, das Ablesen von Informationen – etwa – über den Servicebedarf des Fahrzeugs und die Steuerung von Fahrzeugfunktionen (OLG Hamm DAR 21, 700). Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts das Ablenkungspotenzial in sich birgt, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen hat.

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AUSGABE: VA 3/2026, S. 52 · ID: 50686322

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