ProzessrechtAnwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung
Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig i. S. v. § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.
Diese Auffassung begründet das OLG Köln (17.9.25, III-1 ORs 176/25, Abruf-Nr. 252143) mit der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO – so auch BayObLG 20.3.24, 204 StRR 77/24). Diese habe die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als erforderlich gemacht. Das Verteidigungsziel habe in der Aussetzung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung bestanden. Zwischen der ersten und der zweiten Berufungshauptverhandlung seien deutlich mehr als eineinhalb Jahre verstrichen. Neue Verurteilungen in dieser Zeit seien ausweislich der Urteilsgründe nicht bekannt geworden. Ergänzende Angaben zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten habe der anwesende Verteidiger nicht machen können. Diese Umstände hätten nach Auffassung des OLG die Berufungskammer dazu drängen müssen, sich im Hinblick auf die Aussetzungsfrage einen eigenen aktuellen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen. Das sei nach Lage der Dinge nur durch dessen Anwesenheit zu gewährleisten gewesen.
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 54 · ID: 50686325
