AbgabenordnungMitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein Verwaltungsakt
| Der BFH hat entscheiden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, obgleich sie die Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auslöst. Somit können der Eintritt der Änderungssperre und der Ausschluss einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mit einem Rechtsbehelf gegen diese Mitteilung verhindert werden. |
Ausgangsfall
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AUSGABE: AStW 7/2025, S. 515 · ID: 50446968