UmsatzsteuerDifferenzbesteuerung: Vertrauensschutz setzt Gutgläubigkeit voraus
| Es geht zulasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 7/2025, S. 524 · ID: 50446990