Mitwirkungsverlangen nach § 200a AOKnow-how für die Beratungspraxis
| Bei Prüfungsanordnungen mit Datum ab dem 1.1.2025 haben Prüfer des Finanzamts die Möglichkeit, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen sicherzustellen. Was es mit dem Mitwirkungsverzögerungsgeld und dem Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld auf sich hat und wie sich diese Sanktionen vermeiden lassen, erörtert der folgende Praxisbeitrag. |
Grundsätze zu den Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen
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AUSGABE: AStW 7/2025, S. 470 · ID: 50446832
