VerdachtskündigungVerdachtskündigung wird eng, wenn sie nur auf „Hören-Sagen“ gestützt wird
Eine Verdachtskündigung kann nicht ohne sonstige unstreitige objektive Verdachtsmomente allein auf außergerichtliche und in der Sache bestrittene Zeugenaussagen gestützt werden. Liegen dem ArbG allein außergerichtliche Zeugenaussagen vor, muss eine Tatkündigung erwogen und der Tatbeweis durch gerichtliche Vernehmung der unmittelbaren Tatzeugen geführt werden. Das gilt erst recht, wenn der Tatvorwurf lediglich auf Zeugen vom Hören-Sagen gestützt wird.
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 3/2026, S. 43 · ID: 50738649

