KündigungKündigung wegen Äußerungen in den sozialen Medien?
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird.
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Rheinland-Pfalz (12.11.25, 3 SLa 254/24, Abruf-Nr. 251298). Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten. Der ArbG suspendierte den ArbN. Die Kündigung erfolgte, nachdem der ArbN, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren. Das Arbeitsgericht Mainz hielt die fristlose Kündigung für unwirksam.
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AUSGABE: AA 3/2026, S. 42 · ID: 50738644
