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März 2026

Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt09.03.20262 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zum Annahmeverzug und zum Prozessrecht.

Rechtsprechungsübersicht

Urlaubsanspruch – BAG 19.8.25, 9 AZR 216/24, Abruf-Nr. 251446

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt nach einer Entscheidung des BAG auch im Rettungsdienst.

Urlaubsabgeltung – LAG Baden-Württemberg 29.7.25, 11 Sa 29/25, Abruf-Nr. 250569

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass gezahltes Weihnachtsgeld bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht mit einzubeziehen ist.

Ausschlussklausel – LAG Hamm 11.9.25, 15 SLa 12/25, Abruf-Nr. 251071

Eine Ausschlussfristenregelung benachteiligt den ArbN unangemessen, wenn der ArbG zu seinen Gunsten Ansprüche (hier auf Rückforderung überzahlter Vergütung) von der Geltung der Ausschlussfrist ausnimmt, ohne dem ArbN einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. So entschied es das LAG Hamm.

Kündigungsrecht – LAG Hamburg 20.12.23, 3 Sa 37/23, Abruf-Nr. 250679

In dem widerrechtlichen sich Verschaffen von Informationen und personenbezogenen Daten Dritter aus Informationsquellen, die dem ArbN nicht ohne Weiteres zugänglich und vor Zugriff geschützt sind, liegt ein an sich zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund. Gleiches gilt für die zweckwidrige Offenbarung von zulässig erlangtem Wissen durch den ArbN, also die Verwendung von personenbezogenen Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben oder bekannt wurden.

Annahmeverzug – BAG 18.6.25, 2 AZR 91/24 (A), Abruf-Nr. 250787

Der Zweite Senat des BAG möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 S. 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des ArbN für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Termin wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus – insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung – abbedungen werden können. Damit weicht er von der Rechtsprechung des Fünften Senats (29.3.23, 5 AZR 55/19, Rn. 75) ab. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

AGG – LAG Niedersachsen 1.9.25, 7 SLa 43/25, Abruf-Nr. 251976

Beauftragt die Muttergesellschaft durch ihre Geschäftsführer für eine Tochtergesellschaft eine Stellenausschreibung, in deren Rahmen es zu Benachteiligungen wegen des Alters kommt, ist das Verhalten der Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft zuzurechnen. So entschied es das LAG Niedersachsen.

Prozessrecht – LAG Baden-Württemberg 19.8.25, 10 Sa 31/24, Abruf-Nr. 250694

Ein Rechtsmittel kann nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg Gegenstand einer auch einseitig bleibenden Erledigungserklärung sein (im Anschluss an BGH 12.5.98, XI ZR 219/97). Für eine solche Erledigungserklärung besteht jedenfalls dann ein Bedürfnis, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist. Dies ist u. a. der Fall, wenn der Kläger/Berufungsbeklagte durch die Rücknahme der Klage die ursprünglich zulässige Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin gegenstandslos werden lässt.

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AUSGABE: AA 3/2026, S. 60 · ID: 50714628

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