HandwerkerleistungenKeine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung
| Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. |
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten) gemäß Einkommensteuergesetz (§ 35a Abs. 3 EStG), höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
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AUSGABE: WCR 11/2024, S. 0 · ID: 50203637