Anwaltskosterstattung„Finanziert“ wird erst im Rechtsstreit erklärt: keine vorgerichtlichen Anwaltskosten
Ein Klassiker fehlender Informationen durch den Mandanten oder zu sorgloser anwaltlicher Arbeit: Vorgerichtlich werden Ansprüche für den scheinbaren Geschädigten aus eigenem Recht geltend gemacht. Reparaturkosten, Gutachterkosten, Schadenpauschale. Erst im Rechtsstreit wird unter Nachreichung der Ermächtigung der Bank zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft offengelegt, dass das Fahrzeug finanziert und sicherungsübereignet ist. Das LG Ulm hat die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zugesprochen.
1. Anspruchsinhaber ist die Bank, nicht der Geschädigte
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 45 · ID: 50705567

