ProzessrechtWiedereinsetzung: Keine Postzustellung mehr am Folgetag?
Nach Inkrafttreten von § 18 Abs. 1 PostG kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den dort genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.
So hat jetzt auch das OLG Frankfurt a. M. in einem familiengerichtlichen Verfahren entschieden (18.9.25, 6 UF 176/25, Abruf-Nr. 250558; zuvor bereits OLG Stuttgart 18.2.25, 1 Ws 15/25 zu § 44 StPO, siehe auch noch LG Braunschweig 24.2.25, 1 Qs 46/25, Abruf-Nr. 247307 zur Frage des Fristablaufs nach § 142 Abs. 5 StPO betreffend die Benennung eines Pflichtverteidigers). Das führt dazu, dass ein Rechtsmittelführer nicht mehr – wie nach altem Recht – auf eine übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen vertrauen darf.
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 53 · ID: 50686324
