ReparaturkostenLG Duisburg zur Vortragslast bei der Behauptung eines Großkundenrabatts
Die Behauptung, der Kläger sei „ein größeres Unternehmen“ und habe „einen umfangreichen Fuhrpark“, folglich bekomme er deshalb einen Großkundenrabatt in Höhe von mindestens 15 Prozent oder könne ihn jedenfalls problemlos erzielen, genügt nicht, um eine sekundäre Vortragslast der Klägerin auszulösen. Denn ein solcher Vortrag genügt den Darlegungsvoraussetzungen nicht, sagt das LG Duisburg in einem § 522 Abs. 2 ZPO-Beschluss.
Schon die nicht näher konkretisierte Floskel vom „umfangreichen Fuhrpark“ ist ohne Substanz (LG Duisburg 27.1.26, 5 S 93/25, Abruf-Nr. 252399, eingesandt von RA Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 44 · ID: 50705315
