ZurechnungszusammenhangDer von der Polizei unzutreffend identifizierte Verursacher: Kosten des erfolglosen Rechtsstreits treffen Schädiger
Nun liegt ein § 522 Abs. 2 ZPO-Beschluss des OLG Stuttgart zu der in VA 25, 170 vorgestellten Entscheidung des LG Ulm vor. Das LG hatte die Kosten eines erfolglosen Rechtsstreits gegen den scheinbaren Verursacher als Schaden dem tatsächlichen Verursacher angelastet. Die Autobahnpolizei hatte bei einem unübersichtlichen Unfall mit mehreren Beteiligten den Falschen als Verursacher identifiziert. Das hatte sich erst im Rechtsstreit gegen den Falschen herausgestellt.
Der tatsächliche Schädiger wollte die Prozesskosten nicht zahlen, da sie ihm nicht zurechenbar seien. Das LG Ulm hat ihn zur Erstattung verurteilt. Das OLG Stuttgart regt an, dass der Schädiger die Berufung zurücknehme, denn der Ursachenzusammenhang sei gegeben. Die Begründung ist lesenswert.
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AUSGABE: VA 3/2026, S. 41 · ID: 50705336
