TotalschadenWiederbeschaffung erst nach Eingang des Wiederbeschaffungsaufwands geht in Ordnung
Einen Vorgang, den in geeigneten Fällen in andere Gerichtsverfahren einzuführen empfehlenswert ist, ergibt sich aus einem Urteil des AG Waiblingen. Denn wenn Gerichte auf dem Standpunkt stehen, bereits mit einer Haftungs- oder gar einer Zahlungszusage des Versicherers in der Hand sei der Geschädigte zum Handeln verpflichtet, zeigt man damit, was es so alles gibt. Und so sagt das AG lebensnah, dass die Wiederbeschaffung erst nach Eingang des Wiederbeschaffungsaufwands in Ordnung sei.
Versicherer bestreitet stumpf die fehlende Liquidität des Geschädigten
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AUSGABE: UE 3/2026, S. 15 · ID: 50700185