AusfallschadenZur notwendigen Intensität des Warnhinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB
| Der Versicherer kommt wegen massiver Arbeitsrückstände oder aus welchen Gründen auch immer nicht in die Pötte. Der Geschädigte lässt erst reparieren, nachdem der gegnerische Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Der Anwalt hat den Warnhinweis im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ausgebracht. Am Ende steht ein hoher Ausfallschaden, ggf. auch ein hoher Standkostenbetrag. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Versicherer beruft sich auf unzureichenden Warnhinweis
- 2. Rechtslage zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten
- 3. Materielle Rechtslage prägt Intensität des Warnhinweises
- 4. Muss vor dem Normalfall gewarnt werden?
- 5. Doch vorsichtshalber sollte es bei der Warnung bleiben
- 6. Will Versicherer vorgerichtlich mehr wissen, muss er fragen
- 7. Passende Musterformulierung
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AUSGABE: VA 6/2023, S. 97 · ID: 49426242