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März 2026

AusfallschadenLG Darmstadt präzisiert Anforderungen an Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB

17.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Eines der ungezählten Urteile zur Frage, wie intensiv der § 254 Abs. 2 BGB-Hinweis des Geschädigten an den Versicherer sein muss, kommt vom LG Darmstadt. Der Versicherer, der sich mit der Regulierung trotz des Hinweises viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.

Lebensnah entschied das LG: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen. Zum Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können (LG Darmstadt, Urteil vom 06.02.2026, Az. 28 S 77/25, Abruf-Nr. 252541, eingesandt von Rechtsanwältin Ines Göhringer, GGG, Karlsruhe).

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AUSGABE: UE 3/2026, S. 6 · ID: 50713981

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