Werkstatteigenes FahrzeugVerunfalltes Fahrzeug gehört der Vermögensverwaltung, die Eigentümerin/Vermieterin der Autohausimmobile ist
Gehört das verunfallte Fahrzeug der Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, die die Eigentümerin und Vermieterin mehrerer Autohausimmobilien ist, ist eine Reparatur in der in einer solchen Immobilie agierenden Werkstatt nicht mit der Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs gleichzusetzen.
Ein Abzug des Unternehmergewinns der Werkstatt, die diese bei der Reparatur des Fahrzeugs erzielt, ist bei der Erstattung der Reparaturkosten beim Haftpflichtschaden daher nicht berechtigt (AG Kenzingen, Urteil vom 06.02.2026, Az. 1 C 189/25, Abruf-Nr. 252476, eingesandt von Rechtsanwalt Sebastian Hermensdorfer, Herbolzheim). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Jedoch ist UE optimistisch, dass bei einer eventuellen Berufung das Ergebnis kein anderes sein wird.
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AUSGABE: UE 3/2026, S. 5 · ID: 50709398