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März 2026

Standgeld-RegressDie PuS des Verbandes Bergen und Abschleppen und das Standgeld: Welche PuS für welchen Zeitraum?

17.02.20262 Min. Lesedauer IWW

In einem Regress des Versicherers gegen den Abschleppunternehmer hat mit dem AG Gifhorn ein weiteres Gericht klargestellt, dass der Versuch des Versicherers, einen Standgeld-Vorgang aus 2023 statt an der Preis- und Strukturbefragung 2022 an der aus 2020 zu messen, nicht der Rechtslage entspricht. Der Vorgang hatte die Besonderheit, dass sich der Unfall am 28.12.2023 ereignete, also kurz bevor der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. die Preise für die PuS 2024 zu ermitteln begann.

Aus dem Urteil kann man den Gedanken mitnehmen: Nicht jede Werkstatt oder Abschleppfirma legt ihre Preiserhöhungen auf den 01.01. Viele werden bereits in den zwei Jahren zwischen der „alten“ und der „neuen“ PuS die Preise erhöht haben, z. B. am Jahreswechsel in der Mitte des Zeitraums zwischen 2022 und 2024 am 01.01.2023 und bei der nun anstehenden Periode am 01.01.2025. Deshalb sagt das AG Gifhorn: Für den Unfallzeitpunkt am 28.12.2023 galt zwar die Liste aus 2022. Da bereits ab dem 01.01.2024 dann neue Werte für die Erstellung der Liste aus 2024 ermittelt werden und diese Liste dann einen höheren Wert als ortsüblich enthält, ist der von der Werkstatt abgerechnete Betrag, der über der 2022er, aber unter der 2024er Liste lag, aufgrund eines vorzunehmenden Inflationsaufschlags jedenfalls nicht zu beanstanden. Ein Rückforderungsanspruch des Versicherers besteht daher nicht (AG Gifhorn, Urteil vom 26.09.2025, Az. 33 C 443/25, Abruf-Nr. 252549, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).

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AUSGABE: UE 3/2026, S. 6 · ID: 50714529

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