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RegressLG Hannover: Auch wenn das Gutachten noch nicht vorliegt, kann es Auftragsgrundlage sein

27.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Der Klassiker: Der Geschädigte veranlasst, dass ein Schadengutachten eingeholt wird und erteilt im selben Atemzug der Werkstatt den Auftrag, den Vorgaben des Gutachters folgend zu reparieren. Der Versicherer stützt seine Regressforderung gegen die Werkstatt u. a. darauf, dass die Werkstatt sich nicht darauf berufen könne, zur Reparatur auf der Grundlage des Gutachtens beauftragt gewesen zu sein, weil es das Gutachten zu dem Zeitpunkt noch nicht gab. Die Berufungskammer des LG Hannover macht hier kurzen Prozess.

Sie sagt in ihrem Hinweisbeschluss zur Aussichtslosigkeit der Berufung des Versicherers: Entgegen der Auffassung des Versicherers fehlt es nicht an einem Reparaturauftrag des Geschädigten, weil das Gutachten des Sachverständigen bei Erteilung des Auftrags nicht vorlag. „Zutreffend ist davon auszugehen, dass die Reparatur in Anlehnung an das Gutachten in dem Umfang erfolgen soll, wie die kalkulierten Reparaturmaßnahmen tatsächlich für die sach- und fachgerechte Reparatur erforderlich sind.“ (LG Hannover, Hinweisbeschluss vom 05.01.2026, Az. 7 S 43/25, Abruf-Nr. 252350, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, JURCAR, Hannover).

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AUSGABE: UE 3/2026, S. 4 · ID: 50700100

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