RegressEntsorgungskosten im Regress: Pauschalierung geht in Ordnung
Im Regress verlangt der Versicherer von der Werkstatt die Entsorgungskosten zurück, unter anderem mit dem Argument, es müsse konkret dargelegt werden, welche Kosten für welche Entsorgung ganz konkret entstanden seien. Da ist das LG Hannover anderer Meinung.
Im Hinweisbeschluss zur Aussichtslosigkeit der Berufung des Versicherers sagt die Berufungskammer: Soweit der Versicherer meine, die Werkstatt berechne Kosten, die tatsächlich gar nicht angefallen seien, so liege dies bei der Abrechnung einer Pauschale (bezogen auf die Entsorgungskosten) in der Natur der Sache. Auch das vom Versicherer favorisierte Abrechnungsmodell – anteilig fünf Euro pro Großteil – sei nicht sach- oder interessengerecht und stelle auch keine konkrete Abrechnung der tatsächlichen Entsorgungskosten dar. Derartige Unschärfen seien in Bereichen, in denen eine konkrete Berechnung nicht möglich ist, hinzunehmen, denn sonst wären die Entsorgungskosten nie ersatzfähig (LG Hannover, Hinweisbeschluss vom 05.01.2026, Az. 7 S 43/25, Abruf-Nr. 252350, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, JURCAR, Hannover).
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AUSGABE: UE 3/2026, S. 3 · ID: 50700079