Täterschaft und TeilnahmeKein Vorsatz beim sog. berufstypischen Verhalten
| Gehört eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung nach § 27 StGB bezüglich einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zum „berufstypischen“ Verhalten des in Betracht kommenden Gehilfen, kann es nach der BGH-Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen am subjektiven Tatbestand beim möglichen Gehilfen fehlen. Dazu im Einzelnen: |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: PStR 4/2023, S. 84 · ID: 48774782