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Cum-ExCum-Ex-Gefälligkeitsgutachten können strafbare Beihilfe darstellen

Abo-Inhalt02.02.20264 Min. LesedauerVon David Roth, LL.M. oec., Köln

Der BGH hat ein Urteil des LG Frankfurt bestätigt, mit dem ein RA aufgrund von Gefälligkeitsgutachten zu Cum-Ex-Gestaltungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden ist

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AUSGABE: PStR 3/2026, S. 54 · ID: 50672713

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