ErbschaftsteuerKaum Chancen auf Steuerklassenprivileg bei ausländischer Familienstiftung
Für ausländische Familienstiftungen gilt das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach seinem Wortlaut nicht. Ausländische Familienstiftungen sind damit gegenüber inländischen Familienstiftungen bei der Errichtung im Nachteil. In dieser Beschränkung wurde u. a. vom Hessischen FG (7.3.19, 10 K 541/17 EFG 19, 930) ein Eingriff in die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit gesehen. Auf Vorlage des FG Köln (30.11.23, 7 K 217/21) hat sich der EuGH in einem am 13.11.25 ergangenen Urteil (C-142/24, DB 25, 2953) zu der Problematik geäußert. Raum für eine Anwendung des Steuerklassenprivilegs auf ausländische Stiftungen dürfte danach nur in seltenen Ausnahmefällen sein.
Sachverhalt
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AUSGABE: PIStB 4/2026, S. 88 · ID: 50766381
