SchwarzarbeitNach strafrechtlicher Verurteilung wegen Schwarzarbeit folgt eine Schadenersatzklage
Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers (RV) umfasst nicht nur die Kontrollfunktion, sondern auch die Vollzugsfunktion. Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar den Krankenkassen als Einzugsstellen. Diese werden jedoch lediglich im Auftrag der RV tätig, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht. Daher ist für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der RV abzustellen.
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 3/2026, S. 56 · ID: 50644588

