Unterschrift der RichterKein Verhinderungsvermerk bei kurzfristiger Abwesenheit
Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht aus (BGH 14.1.26, XII ZR 23/23, Abruf-Nr. 252458).
Die Vorsitzende des OLG-Senats hatte die Unterschrift des zweiten Beisitzers vor der Verkündung des Urteils durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt: „Dr. [...] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert“.
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AUSGABE: AK 4/2026, S. 63 · ID: 50773434