VerfahrensrechtEin Befangenheitsantrag kurz vor dem Urteil ist zulässig
Wird während einer Verhandlung ein Befangenheitsantrag gestellt, darf das Gericht nicht einfach weiterverhandeln und entscheiden. Es muss zunächst über den Antrag entscheiden, so der BFH (29.7.25, VIII B 66/24, Abruf-Nr. 249661). Tut es das nicht und ergeht sogar ein Urteil, kann ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO). Das Urteil wäre auf eine Beschwerde hin aufzuheben.
In der vorliegenden Sache ging 12 Minuten vor Schluss der Verhandlung per beA ein Antrag des Anwalts bei Gericht ein: Die Richterin sei wegen Befangenheit abzulehnen, da sie trotz erheblicher Gründe eine Terminsverlegung abgelehnt habe.
Ein solcher Vorwurf ist zulässig. Er erfordert eine Prüfung des Akteninhalts und des Verhaltens des Richters. Der abgelehnte Richter darf dies nicht selbst prüfen. Selbst wenn der Befangenheitsantrag kurz vor Ende des Gerichtstermins eingeht und den vorsitzenden Richter nicht mehr rechtzeitig erreicht, ist der Antrag wirksam gestellt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Schriftsatz auf dem Gerichtsserver gespeichert wird. Wann er ausgedruckt bzw. elektronisch abgerufen und vom Richter zur Kenntnis genommen wird, ist unerheblich (vgl. BFH 25.5.22, X B 158/21; BGH 25.8.20, VI ZB 79/19). In derartigen Fällen gilt allerdings die Voraussetzung: Das Ablehnungsgesuch darf nicht offensichtlich unzulässig sein. Ist es zulässig, darf der Richter nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen (§ 47 Abs. 1 ZPO).
- Befangenheit bei versehentlich übersendetem Urteilsentwurf, AK 25, 145, Abruf-Nr. 50465652
AUSGABE: AK 4/2026, S. 63 · ID: 50787514
