OLG ZweibrückenPflegenotstand: Vermittlungsagentur kein Arbeitgeber
Abruf-Nr. 233540
| Ein Unternehmen, das ausländische Seniorenbetreuerinnen für inländische Haushalte vermittelt, ist nicht deren Arbeitgeber. Die Pflegekräfte dürften eher bei den Kundenhaushalten abhängig beschäftigt sein. Darauf weist das OLG Zweibrücken hin (22.12.22, 1 Ws225/21, Abruf-Nr. 233540). |
Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich § 266a StGB, § 370 AO war abzulehnen, da zwischen den Angeschuldigten und den polnischen Betreuerinnen nach Gesamtabwägung aller Indizien keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. So waren die polnischen Pflegekräfte nicht verpflichtet, die Arbeit bei einem der zur Auswahl gestellten Privathaushalte aufzunehmen. Während der vereinbarten Betreuungszeit konnten sie ohne Angaben von Gründen und ohne Zustimmung der Pflegeagentur die Tätigkeit jederzeit unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist beenden.
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AUSGABE: PStR 4/2023, S. 75 · ID: 49047290