ArztkostenEltern müssen Ausfallhonorar für Arzt- oder Ergotherapietermine zahlen
Der BGH hat entschieden, dass Eltern das Ausfallhonorar für kurzfristig abgesagte Termine zur Behandlung minderjähriger Kinder zahlen müssen (BGH 12.5.22, III ZR 78/21, Abruf-Nr. 229828).
Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis – oder in einer Praxis für Ergotherapie – zur Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag i. d. R. zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande, §§ 630 , 328 BGB. Aus einem solchen Behandlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, die Eltern berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH 28.4.05, III ZR 351/04 zu minderjährigen Privatpatienten). Denn die Eltern kommen durch den Vertragsschluss ihrer Personensorgepflicht aus § 1626 BGB nach, dem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen. Dies gilt – jedenfalls bei kleinen Kindern – auch wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.
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AUSGABE: FK 4/2026, S. 64 · ID: 50763971
