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Mai 2023

VerfahrensrechtRechtmäßigkeit der Vorlage von Unterlagen

15.05.20234769 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Nürnberg (1.2.23, 3 K 596/22; Rev. BFH IX R 5/23, Einspruchsmuster) hat aktuell entschieden, dass das FA Steuerpflichtige auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO – zur Vorlage von Unterlagen wie Mietverträgen und Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern darf. |

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist danach zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist (§ 29b Abs. 1 AO). Nach Ansicht des FG war die Entscheidung zur Aufforderung der Unterlagen auch frei von Ermessensfehlern. Die Einholung der Auskünfte habe der Erfüllung der sich aus § 85 AO ergebenden Pflichten der Finanzbehörden gedient. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung sei der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen (BFH 16.5.13, II R 15/12, BStBl. II 14, 225). Das Vorlageverlangen des FA ist danach auch nicht als eine rechtswidrig durchgeführte Außenprüfung anzusehen.

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