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Mai 2023

EinkommensteuerMaßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zum Ende eines vom EZ abweichenden Wj für die Aufteilung des GewSt-Messbetrags

10.05.20234774 Min. Lesedauer IWW

| Zeitlicher Bezugspunkt des Verteilungsmaßstabs zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer im Rahmen der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 Abs. 2 EStG) ist nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (20.7.22, 10 K 686/20 F; Rev. BFH IV R 21/22, Einspruchsmuster) auch dann der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende eines Wj., wenn ein Gesellschafter nach Ende des abweichenden Wj. und vor Ende des Erhebungszeitraums (EZ) aus der Gesellschaft ausscheidet. Folglich sei auch auf den Gesellschafterbestand zum Ende des Wj. abzustellen. |

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine KG, ein vom Kj abweichendes Wj, welches jeweils zum 30.6. eines Jahres endete. Im Streitjahr verstarb der einzige Kommanditist der KG nach dem Ende des Wj., aber vor Ende des Kj. Seine Gesellschaftsanteile vererbte er hälftig an seine Ehefrau und an seine Tochter (Erben), mit denen die Gesellschaft vereinbarungsgemäß fortgesetzt wurde. Das FA stellte die im abgelaufenen Wj. erzielten Einkünfte einerseits für den Erblasser fest. Andererseits teilte es den GewSt-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlendende GewSt nach § 35 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG dergestalt auf, dass es diese anteilig für die Ehefrau und die Tochter feststellte (entsprechend BMF 3.11.16, IV C 6-S 2296-a/08/10002 :003, BStBl. I 16, 1187, Rz. 28). Dem ist nun das FG entgegengetreten. Das Urteil betrifft ausschließlich die Konstellation, in dem ein Gesellschafter nach dem Ende eines vom Kj abweichenden Wj, aber vor Ende des Kj, aus der Gesellschaft ausscheidet und es nicht zu einem abgekürzten EZ kommt. In dieser Konstellation werden dem ausscheidenden Gesellschafter nach Ansicht des FG sowohl die Einkünfte als auch der ihm nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zum Ende des Wj gebührende Anteil am GewSt-Messbetrag zugerechnet.

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