GewerbesteuerGewerbesteuerliches Schachtelprivileg auch bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch
| Im Fall eines unterjährigen qualifizierten Anteilstauschs kann nach Auffassung des FG Düsseldorf (24.11.22, 14 K 392/22 G,F; Rev. BFH I R 9/23, Einspruchsmuster) eine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 2a GewStG auch dann vorzunehmen sein, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestand. Denn die Vorbesitzzeiten des übertragenden Rechtsträgers sind beim übernehmenden Rechtsträger nach den Vorschriften des UmwStG anzurechnen. |
Die als Generalklausel konzipierte Regelung des § 23 Abs. 1 UmwStG führt danach zu einem umfassenden Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden. Der Eintritt umfasse alle Attribute, die von steuerlicher Bedeutung sind. Dazu gehörten auch die für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg relevanten Zeitpunkte, zu denen eine Schachtelbeteiligung bestanden habe. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG sei nicht als lex specialis zur grundsätzlichen Anordnung des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung nach § 12 Abs. 3 1. Halbs. UmwStG anzusehen; § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG komme kein Vorrang gegenüber der Regelung des § 12 Abs. 3 1. Halbs. UmwStG zu. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG spezifiziert – so das FG – vielmehr für einen definierten Anwendungsbereich den allgemeinen Grundsatz.
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